Grundlagen des Haushaltsrechts, Landeshaushaltsordnung
Die Rechtsgrundlagen des Haushaltsrechts ergeben sich aus dem Grundgesetz, der Landesverfassung, dem Haushaltsgrundsätzegesetz, dem Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, der Landeshaushaltsordnung, dem jährlichen Haushaltsgesetz und aus zahlreichen Verwaltungsvorschriften.
a) Grundgesetz (GG)
Das Grundgesetz enthält in Artikel 109 bis 115 zahlreiche Regelungen zum Haushaltssystem und Haushaltsverfahren, die sich zum Teil auch in der Landesverfassung wiederfinden. Von besonderer Bedeutung für das nordrhein-westfälische Haushaltsrecht ist der in Artikel 109 GG verankerte Grundsatz der Haushaltsautonomie von Bund und Ländern.
Nach Artikel 109 Abs. 1 GG sind Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig, also eigenverantwortlich für die Planung, Ausführung und Kontrolle ihrer Haushalte. Andererseits gebietet Artikel 109 Abs. 2 GG Bund und Ländern, bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
b) Landesverfassung (LV)
Die Landesverfassung enthält in ihrem siebenten Anschnitt in Artikel 81 bis 88 zahlreiche Regelungen und Grundprinzipien des Haushaltsrechts. Hervorzuheben sind insbesondere:
c) Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
Um die Rechtseinheitlichkeit des gesamten Haushaltswesens in Bund und Ländern in den tragenden Grundzügen zu sichern und die Vergleichbarkeit der öffentlichen Haushalte in Plan- und Rechnungsaufbau herzustellen, wurde auf der Grundlage des Artikels 109 Abs. 3 GG das Haushaltsgrundsätzegesetz geschaffen. Das HGrG verpflichtet Bund und Länder, ihr Haushaltsrecht nach den in Teil I dieses Gesetzes enthaltenen Grundsätzen zu regeln. Teil II des HGrG (§§ 49 ff.) enthält Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar für Bund und Länder gelten.
d) Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG)
Aufgrund des StWG aus dem Jahre 1967 haben Bund und Länder ihre wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen so zu treffen, dass sie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsstand und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum beitragen.
e) Landeshaushaltsordnung (LHO)
Mit der LHO erfüllt das Land seine Verpflichtungen aus dem HGrG und trifft ergänzende Regelungen. Aus der Vielzahl der Regelungen sind insbesondere hervorzuheben:
f) Haushaltsgesetz (HG)
Mit dem HG wird der Haushaltsplan (Anlage zum HG) festgestellt. Es enthält weitere Regelungen, die sich nicht für eine Aufnahme in das Dauergesetz LHO eignen. Das HG ist der LHO gleichwertig und kann einzelne Regelungen der LHO zeitlich begrenzt abändern.
g) Verwaltungsvorschriften
Weitere Regelungen zum Haushaltssystem und Haushaltsverfahren sind insbesondere in den Verwaltungsvorschriften zur LHO enthalten.