Das Haushaltsaufstellungsverfahren

Die Landeshaushaltsordnung bestimmt, dass für jedes Haushaltsjahr ein Haushaltsplan aufzustellen ist. Dies bedeutet zwar nicht zwangsläufig, dass für jedes einzelne Jahr ein solcher Plan aufgestellt werden muss, vielmehr wäre auch ein Doppelhaushalt denkbar. Von dieser Möglichkeit hat die Landesregierung aber erst einmal Gebrauch gemacht, ist dabei jedoch nicht auf die Gegenliebe des Parlaments gestoßen.

Der Haushaltsplan gliedert sich in Einzelpläne, die den Geschäftsbereichen der Ministerien und des Präsidenten des Landtags sowie der Präsidentin des Landesrechnungshofs zugeordnet sind.

Die Aufstellung des Entwurfs des Landeshaushaltsplans ist Aufgabe des Finanzministeriums.

Das Finanzministerium versendet in der Regel im Dezember eines jeden Jahres das so genannte Aufstellungsrundschreiben für den Entwurf des Haushaltsplans für das jeweils übernächste Jahr an die Ministerien sowie an den Landtag und den Landesrechnungshof. Neben formellen Hinweisen über die Termine und Gestaltung der Voranschläge enthält dieses Rundschreiben auch materielle Vorgaben für die Höhe der Haushaltsansätze.

Die Ministerien, der Präsident des Landtags und die Präsidentin des Landesrechnungshofs legen dementsprechend für ihren Geschäftsbereich (also – soweit vorhanden – auch für alle nachgeordneten Behörden und Dienststellen) die Voranschläge vor.

Nachdem das Finanzministerium diese Voranschläge geprüft hat, stellt sich in aller Regel heraus, dass die in den Voranschlägen enthaltenen Ausgabenansätze den von der Einnahmenseite bestimmten Rahmen dessen übersteigen, was insgesamt finanzierbar ist.

Dies bedeutet, dass in mehrwöchigen Haushaltsverhandlungen zwischen dem Finanzministerium und den Fachministerien versucht werden muss, das jeweilige Ausgabevolumen so zu reduzieren, dass insgesamt ein finanzpolitisch vertretbarer, verfassungsgemäßer Haushaltsentwurf aufgestellt werden kann. Sofern auf Verwaltungsebene in einzelnen Punkten keine Einigung erzielt werden kann, kommt es zu so genannten Chefgesprächen, in denen der Finanzminister und der Fachminister/die Fachministerin persönlich die noch bestehenden Meinungsverschiedenheiten auszuräumen versuchen. Kommt es auch dabei zu keiner Einigung, so legt der Finanzminister diese Punkte in einer Streitliste zusammen mit dem unstreitig verhandelten Haushaltsentwurf der Landesregierung zur Entscheidung vor.

Die Landesregierung berät den Haushaltsentwurf in der Regel in mehreren Kabinettsitzungen, entscheidet über die verbliebenen Streitpunkte, beschließt den Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans und beauftragt den Finanzminister, den Entwurf im Landtag einzubringen. Hierbei ist auf folgende Besonderheit hinzuweisen: Sofern der Entwurf des Haushaltsplans der Landesregierung von den Voranschlägen des Präsidenten/der Präsidentin des Landtags und des Landesrechnungshofs sowie von dem Vorschlag des Präsidenten/der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs abweicht und der Änderung nicht zugestimmt worden ist, so ist der Voranschlag oder Vorschlag - mit Rücksicht auf die besondere Stellung dieser Verfassungsorgane – unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

Nach der Einbringung im Landtag wird der Haushaltsentwurf an die Fachausschüsse überwiesen, in denen die Abgeordneten über Einzelpositionen beraten und ggf. Änderungen und Ergänzungen beschließen. Die Fachausschüsse legen ihre Beratungsergebnisse dem federführenden Haushalts- und Finanzausschuss als Beschlussempfehlung vor. Der Haushalts- und Finanzausschuss seinerseits legt nach Beratung über diese Empfehlungen seinen Beschluss dem Plenum des Landtags als Empfehlung vor.

Während Gesetzentwürfe im Plenum des Landtags üblicherweise in zwei Lesungen behandelt werden, sind für das Haushaltsgesetz und den Haushaltsplan als dessen Anlage drei Lesungen vorgesehen. Dies unterstreicht die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Haushaltsplan beimisst.

Nachdem der Landtag das Haushaltsgesetz in dritter Lesung beschlossen hat, wird es von der Landesregierung ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen verkündet und erwächst damit in Rechtskraft.

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