Aufbau des Haushalts, Haushaltsystematik

Der "Haushalt" setzt sich zusammen aus dem Haushaltgesetz und dem Haushaltsplan.

Haushaltsgesetz

Durch das formelle Haushaltsgesetz wird der Haushaltsplan festgestellt (Art. 81 Abs. 3 LV, § 1 LHO). Das Haushaltsgesetz darf nur Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird.

Haushaltsplan

Der Haushaltsplan ist die durch das Haushaltsgesetz festgestellte, für die Haushalts- und Wirtschaftsführung maßgebende Zusammenstellung der für ein Haushaltsjahr (Kalenderjahr) veranschlagten Haushaltseinnahmen und -ausgaben, Planstellen und Stellen der gesamten Verwaltung sowie der im Haushaltsjahr voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen. Der Haushaltsplan dient gemäß § 2 LHO der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben (§ 3 LHO).

Der Haushaltsplan setzt sich zusammen aus dem Gesamtplan und den Einzelplänen.

Gesamtplan

Als Bestandteil des Haushaltsplans enthält der Gesamtplan eine Zusammenfassung der in den Einzelplänen veranschlagten Haushaltsmittel, bestehend aus

Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan verkündet.

Die Haushaltsübersicht enthält eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne. Die Finanzierungsübersicht berechnet den Finanzierungssaldo. Der Kreditfinanzierungsplan enthält eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperschaftlichen Zusammenschlüssen sowie vom sonstigen Kreditmarkt für die Deckung von Ausgaben und der Tilgungsausgaben für entsprechende Kredite. Der Saldo gibt die Nettokreditermächtigung an.

Einzelpläne

Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen. Sie richten sich entweder nach der politischen und organisatorischen Zuständigkeit (institutionelle Gliederung; Ministerial- oder Ressortprinzip) oder nach Sachgebieten ohne Rücksicht auf die Verwaltungsorganisation (funktionale Gliederung; Real- oder Funktionalprinzip). Nach dem Realprinzip ist lediglich der Einzelplan 20 "Allgemeine Finanzverwaltung" eingerichtet.

Kapitel

Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LHO sind die Einzelpläne in Kapitel einzuteilen. Kapitel sind Gliederungseinheiten des Einzelplans, in denen jeweils die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen einer oder mehrerer gleichartiger Verwaltungsbehörden oder bestimmter gleichartiger Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zusammengefasst sind. Die weitere Untergliederung des Kapitels führt zu den Titeln.

Titel

Die Titel sind als Teile des Kapitels die unterste Stufe der Untergliederung (kleinste haushaltstechnische Einheit) des Haushaltsplans, die aus der Titelnummer, der Zweckbestimmung, dem Ansatz für Einnahmen oder Ausgaben, der Verpflichtungsermächtigung und etwaiger Haushaltsvermerke bestehen. Bei den Titeln werden die Einnahmen nach ihrem Entstehungsgrund und die Ausgaben nach dem Zweck veranschlagt. Die Einteilung der Titel nach ökonomischen Kriterien bestimmt der Gruppierungsplan.

Haushaltssystematik

Die Haushaltssystematik umfasst Regeln über den Aufbau, die Form und die Gliederung des Haushaltsplans und ist festgelegt im nordrhein-westfälischen Gruppierungs- (ökonomische Gliederung - § 13 LHO) und Funktionenplan (aufgabenorientierte Gliederung - § 14 LHO).

Gruppierung

Im Rahmen der Haushaltssystematik richtet sich die Einteilung des Haushaltsplans in Titel nach bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben nach Arten entsprechend ihrem ökonomischen Gehalt (§ 13 Abs. 2 LHO).

Die bundeseinheitlich festgelegte Gruppierungsnummer ist dreistellig. Die darüber hinausgehende mögliche weitere Untergliederung ist grundsätzlich in das Belieben des Landes gestellt. Die erste Ziffer der Gruppierungsnummer bezeichnet die Hauptgruppe, z.B. 4 für Personalausgaben. Durch Anhängen einer zweiten Ziffer werden Obergruppen mit gleichen ökonomischen Gehalt gebildet, z.B. 42 für Dienstbezüge und dgl. Die in den Obergruppen zusammengefassten Einnahmen bzw. Ausgaben können bei wirtschaftspolitischen Analysen des Haushaltes zusammen behandelt werden. Die dritte Ziffer bezeichnet die Gruppe, z.B. 422 für Bezüge der Beamten (und Richter).

Titelgruppe

Mehrere Titel unterschiedlicher ökonomischer Einnahme- und Ausgabearten können ausnahmsweise unter einer übergeordneten Zweckbestimmung innerhalb eines Kapitels als Titelgruppe zusammengefasst werden.

Funktionskennziffer

Da sich die Gestaltung des Haushaltsplans nach dem institutionellen Prinzip richtet, muss eine Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach Aufgabengebieten (Funktionen) nach einer anderen Systematik vorgenommen werden. Diese Gliederung richtet sich nach dem Funktionenplan. Der Funktionenplan gliedert die Einnahmen und Ausgaben nach funktionalen Gesichtspunkten. Funktionen sind z.B. Bildungswesen, Wissenschaft, kulturelle Angelegenheiten, soziale Sicherung sowie Verkehrs- und Nachrichtenwesen. Die Verbindung mit den Ansätzen des Haushaltsplans wird durch eine zusätzliche, von der Gruppierung des Haushaltsplans unabhängige funktionale Kennziffer (Funktionskennziffer - FKZ) erreicht. Diese FKZ berührt den Aufbau des Haushaltsplans nicht. So werden z.B. die Ausgaben für das Bildungswesen mit einer einheitlichen FKZ versehen, unabhängig davon, in welchem Einzelplan sie veranschlagt sind.

Haushaltsvermerke

Haushaltsvermerke sind für die Bewirtschaftung (Haushaltsvollzug/Rechnungsprüfung) des Haushalts zu beachtende verbindliche Regelungen (Hinweise), die förmlich bei der Zweckbestimmung (im Dispositiv) einer bestimmten Haushaltsstelle (Titel), für die sie gelten sollen, ausgebracht werden (z.B. Deckungs-, Sperr-, Übertragbarkeits-, Umwandlungs(ku)-,Wegfall(kw)-, Zweckbindungsvermerke).

Ansätze

Ansätze sind die im Haushaltsplan zu den einzelnen Zweckbestimmungen veranschlagten Beträge an Einnahmen und Ausgaben.

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen sind bei den einzelnen Ausgabetiteln des Haushaltsplans betragsmäßig gesondert ausgewiesene Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die zu Leistungen von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen (§§ 16, 38 Abs. 1 LHO). Verpflichtungsermächtigungen dienen der Wahrung des Fälligkeitsprinzips.

Erläuterungen

Erläuterungen sind nachrichtliche (erklärende) Angaben/Hinweise zu einzelnen Titeln im nicht verbindlichen Teil des Haushaltsplans. Sie begründen den Bedarf und dienen somit auch zur Auslegung der Zweckbestimmung. Erläuterungen können durch Haushaltsvermerk für verbindlich erklärt werden (§ 17 LHO).

Haushaltsstelle

Haushaltsstelle ist die numerische Bezeichnung für die Gliederung des Haushaltsplans, die sich aus der Einzelplan-, Kapitel- und Titelnummer zusammensetzt. Darüber hinaus erscheint im Haushaltsplan die dreistellige Funktionskennziffer (FKZ) für die Funktionenübersicht.

Beispiel des Aufbaus einer Haushaltsstelle:

12 010 111 10 - 011

Einzelplan 12 Finanzministerium
Kapitel 010 Ministerium
Hauptgruppe 1 Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst
Obergruppe 11 Verwaltungseinnahmen
Gruppe 111 Gebühren, sonstige Entgelte
Titel 111 10 Gebühren und tarifliche Entgelte
Hauptfunktion 0 Allgemeine Dienste
Oberfunktion 01 Politische Führung und zentrale Verwaltung
Funktion 011 Politische Führung

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